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Eine Website, die nicht jeder bedienen kann, verliert Besucher, Kunden und im ungünstigen Fall auch Rechtssicherheit. Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet viele Unternehmen, digitale Angebote für Verbraucher so zu gestalten, dass sie auch Menschen mit Einschränkungen nutzen können.
Was ist das BFSG?
Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie um, den European Accessibility Act (EAA, Richtlinie 2019/882). Ziel ist, dass möglichst alle Menschen am digitalen Alltag teilhaben können: beim Online-Einkauf, beim Banking, beim Ticketkauf oder beim Lesen eines E-Books.
Für Behörden und öffentliche Stellen gelten ähnliche Pflichten schon länger, in Deutschland etwa über die BITV 2.0. Neu ist, dass die Privatwirtschaft nun ebenfalls in die Pflicht genommen wird.

Barrierefreiheit betrifft mehr Menschen, als man zunächst denkt:
- Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung
- Menschen mit motorischen Einschränkungen, die keine Maus bedienen können
- Menschen mit Lernschwierigkeiten oder Konzentrationsproblemen
- Farbfehlsichtige, davon sind rund 8 Prozent der Männer betroffen
- Ältere Menschen mit nachlassendem Sehvermögen
- Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen, etwa mit gebrochenem Arm oder in grellem Sonnenlicht auf dem Smartphone
Wer ist betroffen?
Das Gesetz gilt für Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie für Anbieter bestimmter Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Für Websites sind vor allem die Dienstleistungen relevant. Dazu zählen unter anderem:
- Online-Shops und andere Angebote des elektronischen Geschäftsverkehrs
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Personenbeförderung, etwa Online-Buchung und Ticketkauf
- Telekommunikationsdienste
- Audiovisuelle Mediendienste
- E-Books und dazugehörige Software
Bei den Produkten geht es unter anderem um Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Ticketautomaten, um Smartphones, Computer und E-Reader. Die genaue Zuordnung ist im Gesetz abschließend geregelt. Wichtig ist: Das BFSG zielt auf das Geschäft mit Verbrauchern (B2C). Reine B2B-Angebote fallen in der Regel nicht darunter.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen sind für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat. Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen, also kleine Mitarbeiterzahl und kleine Umsatz- oder Bilanzgröße.
Zwei Punkte werden häufig übersehen:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als kleines Unternehmen selbst Produkte in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, muss die Anforderungen trotzdem erfüllen.
- Auch wenn die Pflicht entfällt, ist eine zugängliche Website ein Qualitätsmerkmal. Sie erreicht mehr Menschen und verbessert die Nutzbarkeit für alle.
Für bestimmte bestehende Dienstleistungsverträge gibt es zudem Übergangsregelungen, die bis Juni 2030 reichen. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, sollten Sie im Einzelfall klären.

Was bedeutet „barrierefrei“ konkret?
Das Gesetz selbst bleibt bei den technischen Details allgemein. Es verlangt, dass Angebote für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind, in der üblichen Weise und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Die konkreten Maßstäbe liefert die europäische Norm EN 301 549. Sie gilt als harmonisierte Norm für IKT-Produkte und -Dienste und orientiert sich für Websites an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). In der Praxis gilt WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA als Maßstab. Die neuere Version WCAG 2.2 baut darauf auf, eine Orientierung daran ist daher sinnvoll.
Die WCAG folgen vier Grundprinzipien:
- Wahrnehmbar: Inhalte müssen für die Sinne zugänglich sein, zum Beispiel durch Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos und ausreichende Kontraste.
- Bedienbar: Alle Funktionen müssen auch per Tastatur nutzbar sein. Nutzer brauchen genug Zeit und dürfen nicht in Bedienelementen „gefangen“ werden.
- Verständlich: Texte sind klar formuliert, Formulare nachvollziehbar beschriftet, Fehlermeldungen hilfreich.
- Robust: Der Code ist sauber genug, dass Hilfsmittel wie Screenreader die Seite korrekt auslesen können.

Die häufigsten Hürden auf Websites
Die meisten Probleme sind keine Hexerei. Sie wiederholen sich auf sehr vielen Seiten. Vier davon lohnen einen genaueren Blick.
Zu geringe Kontraste
Hellgrauer Text auf weißem Grund wirkt modern, ist aber für viele kaum lesbar. Als Richtwert gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text. Für große Schrift und für die Rahmen von Bedienelementen genügen 3:1. Das gilt auch für Platzhaltertexte in Formularen, die häufig zu blass sind.

Information nur über Farbe
„Pflichtfelder sind rot“ oder „Fehler erscheinen grün oder rot“ hilft Menschen mit Rot-Grün-Schwäche nicht. Zusätzlich braucht es Text oder Symbole. Wie unterschiedlich dieselbe Statusanzeige wirken kann, zeigt die Simulation: Bei Deuteranopie und Protanopie sind Erfolg und Fehler kaum zu unterscheiden, bei Tritanopie wirkt Gelb rosa.

Unordnung bei den Überschriften
Überschriften werden oft nach Optik statt nach Struktur gewählt. Ebenen werden übersprungen, und kleine Überschriften landen als H5, weil die Schrift gefällt. Für Screenreader-Nutzer ist die Überschriftenliste aber eine der wichtigsten Navigationshilfen. Die Faustregel: eine H1 pro Seite, darunter H2, darunter H3, ohne Lücken. Das Aussehen steuern Sie über CSS, nicht über die Ebene.

Formulare ohne Beschriftung und mit unklaren Fehlern
Felder, die nur einen Platzhaltertext haben, verlieren beim Tippen ihre Bedeutung und sind für Hilfsmittel schlecht erkennbar. Fehler, die nur durch einen roten Rahmen angezeigt werden, bleiben für viele unsichtbar. Besser: ein dauerhaft sichtbares Label, ein benanntes Pflichtfeld und eine Fehlermeldung mit Symbol und Hilfe.

Technisch gehört dazu, dass Label, Feld und Fehlermeldung miteinander verknüpft sind, damit Screenreader sie vorlesen. Ein Beispiel:
<label for="email">E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)</label>
<input id="email" name="email" type="email" autocomplete="email" aria-describedby="email-fehler" required>
<p id="email-fehler">Bitte vollständige Adresse eingeben, zum Beispiel anna@beispiel.de</p>
Weitere typische Hürden sind fehlende Alternativtexte, Menüs und Pop-ups, die sich nicht per Tastatur bedienen lassen, Videos ohne Untertitel und nicht auslesbare PDFs.
Mehr als Technik: Informationspflichten
Das BFSG verlangt nicht nur eine zugängliche Oberfläche. Anbieter müssen auch erklären, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Dazu gehören in der Regel allgemein verständliche Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung, etwa in den AGB oder auf einer eigenen Seite. Sinnvoll ist außerdem eine Möglichkeit, Barrieren zu melden, zum Beispiel über eine Kontaktadresse. Bewährt hat sich eine eigene Seite „Barrierefreiheit“ mit:
- dem aktuellen Stand der Umsetzung
- bekannten Einschränkungen und geplanten Verbesserungen
- einem Ansprechpartner für Rückmeldungen
- dem Datum der letzten Prüfung
Halten Sie außerdem fest, was Sie geprüft und verbessert haben. Diese Dokumentation hilft im Zweifel, wenn eine Behörde nachfragt.
Was droht bei Verstößen?
Die Überwachung liegt bei den Ländern. Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachung der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), die in Sachsen-Anhalt angesiedelt ist. Sie kann bei Mängeln Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Der Rahmen: bis zu 100.000 Euro in schweren Fällen, bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen.
Hinzu kommen mögliche Abmahnungen oder Beschwerden. Wie weit solche Ansprüche im Einzelfall tragen, ist rechtlich teilweise noch in Bewegung. Verlassen Sie sich hier nicht auf pauschale Aussagen, sondern lassen Sie kritische Fälle juristisch einordnen.
Der wichtigere Punkt ist ohnehin ein anderer: Eine unzugängliche Seite kostet täglich Besucher und Umsatz, auch ohne dass jemals ein Bußgeld im Raum steht.
So prüfen Sie Ihre Website
Eine vollständige Prüfung besteht aus zwei Teilen: einer schnellen Selbstprüfung und einer automatisierten Analyse, ergänzt um menschliche Beurteilung.
Selbsttest in zehn Minuten
Schon ohne Spezialwerkzeug erkennen Sie grobe Mängel:
- Tastaturtest: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie die Seite nur mit Tab, Umschalt+Tab, Enter und Leertaste. Erreichen Sie Menü, Suche, Formulare und Warenkorb? Sehen Sie immer, wo Sie sich befinden?
- Zoomtest: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleiben alle Inhalte nutzbar, ohne dass Texte abgeschnitten werden oder sich überlagern?
- Kontrasttest: Lesen Sie Ihre Seite bei niedriger Bildschirmhelligkeit. Wenn Sie etwas kaum erkennen, geht es anderen genauso.
- Screenreader-Test: Probieren Sie ein Vorlesewerkzeug wie NVDA (Windows, kostenlos) oder VoiceOver (Apple) aus. Werden Überschriften, Links und Formularfelder sinnvoll vorgelesen?
- Farbtest: Betrachten Sie die Seite in Graustufen. Sind Zustände und Hinweise noch unterscheidbar?

Fehlt der Fokusrahmen, liegt es oft an einer CSS-Regel, die den Standardrahmen ersatzlos entfernt. Der Rahmen darf angepasst, aber nicht ersatzlos gestrichen werden. Für die Tastaturbedienung eignet sich die Pseudoklasse :focus-visible:
a:focus-visible,
button:focus-visible,
input:focus-visible {
outline: 3px solid #1F5FD6;
outline-offset: 3px;
}
Automatisierte Prüfung
Automatisierte Tests finden viele typische Fehler zuverlässig und auf allen Seiten, ohne dass Sie jede Unterseite einzeln durchklicken müssen: zu geringe Kontraste, fehlende Alternativtexte, fehlerhafte ARIA-Attribute, übersprungene Überschriftenebenen oder Formularfelder ohne Beschriftung.
Ein Beispiel für so ein Werkzeug ist der Barrierefreiheits-Check von IT Logic. Er prüft nach WCAG (Level A und AA), nennt zu jedem Befund die Fundstelle und liefert bei Kontrastproblemen gleich passende Alternativfarben. Besonders anschaulich ist die Simulation von sieben Formen der Farbsehschwäche, denn sie zeigt Ihnen, wie Ihre Startseite für Menschen mit Rot-Grün-, Blau- oder vollständiger Farbenblindheit tatsächlich wirkt. Das ist oft aufschlussreicher als jede Fehlerliste.
Wichtig ist die Einordnung: Automatische Tests decken erfahrungsgemäß nur etwa 30 bis 40 Prozent der Kriterien zuverlässig ab. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist, ob die Reihenfolge beim Vorlesen logisch ist oder ob ein Formular verständlich bleibt, kann nur ein Mensch beurteilen. Der automatische Scan ist deshalb der effiziente erste Schritt, ersetzt aber keine manuelle Prüfung.

Wie ein brauchbarer Prüfbericht aussieht
Ein guter Bericht nennt nicht nur Fehler, sondern auch Fundstelle, Messwert und einen konkreten Lösungsvorschlag. Der Beispielbericht zu einer Demo-Website zeigt das etwa an einem Textelement: Gelber Text auf weißem Grund erreicht nur 1,47:1 und fällt damit durch. Der Bericht nennt das betroffene Element samt Text und schlägt mehrere Alternativen vor, die alle den Wert AA erreichen.

Aufschlussreich sind auch Fälle, die den normalen Test bestehen und erst bei Farbenblindheit scheitern. In der Auswertung der Demo-Seite waren das von 37 geprüften Farbpaaren zwar nur eines, aber genau dieses Paar wäre ohne Simulation nicht aufgefallen:

Barrierefreiheit und Sicherheit gehören zusammen
Auf den ersten Blick sind Barrierefreiheit und IT-Sicherheit zwei getrennte Themen. In der Praxis haben sie viel gemeinsam: Beide sind Qualitätsmerkmale, beide lassen sich zum großen Teil automatisiert prüfen, und beide leiden unter demselben Problem, nämlich dass Mängel im Alltag unbemerkt bleiben, bis etwas passiert.
Sinnvoll ist deshalb, die Website als Ganzes zu betrachten. Der Barrierefreiheits-Check ist Teil des Website Security Checks. Dort werden neben der Zugänglichkeit unter anderem DNS- und Hosting-Einstellungen, bekannte Schwachstellen (CVE), JavaScript, CMS und Plugins sowie Kontaktformulare untersucht. Der Vorteil: ein Scan, ein Prüfzeitpunkt und mehrere Berichte für unterschiedliche Rollen, vom Kurzbericht für die Geschäftsführung bis zum technischen Audit für Entwickler.

Es gibt auch handfeste inhaltliche Überschneidungen:
- Saubere Struktur und semantisches HTML helfen Screenreadern und Suchmaschinen gleichermaßen.
- Gut beschriftete Formulare sind zugänglicher und weniger fehleranfällig.
- Verständliche Bedienung senkt die Abbruchquote, im Shop ebenso wie im Kontaktformular.
Ein praktischer Fahrplan
- Betroffenheit klären: Fällt Ihr Angebot unter das BFSG? Prüfen Sie Zielgruppe (Verbraucher), Art des Angebots und Unternehmensgröße.
- Bestandsaufnahme: Automatisierter Scan plus kurzer Selbsttest. Ergebnis ist eine Liste der Probleme.
- Priorisieren: Beginnen Sie bei Hürden, die die Nutzung blockieren, etwa Kaufabschluss, Anmeldung und Kontaktformular. Kosmetische Mängel kommen später.
- Beheben: Die meisten Befunde lassen sich mit überschaubarem Aufwand lösen: Farben anpassen, Alternativtexte ergänzen, Beschriftungen korrigieren, Überschriften ordnen.
- Neu prüfen: Kontrollieren Sie nach den Korrekturen, ob die Maßnahmen wirken.
- Erklärung veröffentlichen: Informieren Sie über den Stand und bieten Sie einen Kontaktweg für Rückmeldungen an.
- Dranbleiben: Barrierefreiheit ist kein Projekt mit Enddatum. Bei neuen Inhalten, Designänderungen, Plugins und Updates entstehen neue Fehler. Planen Sie regelmäßige Prüfungen ein.

Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für meine private Website oder meinen Blog?
Nein, rein private oder nicht kommerzielle Seiten ohne Verbraucherangebot im Sinne des Gesetzes sind in der Regel nicht betroffen. Ein Blog, der nur informiert, ist etwas anderes als ein Shop oder eine Buchungsplattform. Im Zweifel hilft eine Einzelfallprüfung.
Reicht ein Overlay oder Plugin, das die Seite „automatisch barrierefrei“ macht?
Solche Zusatzwerkzeuge können einzelne Funktionen bieten, etwa Schriftvergrößerung. Sie beheben aber nicht die Ursachen im Code und ersetzen keine saubere Umsetzung. Verlassen Sie sich nicht darauf, damit die Anforderungen zu erfüllen.
Muss meine ganze Website barrierefrei sein?
Entscheidend ist, dass die Teile, über die Verbraucher Ihre Dienstleistung nutzen, zugänglich sind: Information, Bestellung, Buchung, Kundenkonto, Kontakt. Praktisch ist es am einfachsten, die gesamte Seite einheitlich sauber aufzubauen.
Was ist mit PDFs, Videos und Apps?
Auch sie gehören dazu, wenn sie Teil Ihres Angebots sind. PDFs sollten strukturiert und auslesbar sein, Videos Untertitel haben, mobile Apps die gleichen Grundsätze erfüllen.
Reicht WCAG 2.1 AA, oder soll ich WCAG 2.2 umsetzen?
Als rechtliche Orientierung dient die EN 301 549, die bislang auf WCAG 2.1 AA aufbaut. WCAG 2.2 ergänzt zusätzliche Kriterien, etwa für mobile Bedienung und Fokusdarstellung. Wer ohnehin neu baut oder überarbeitet, sollte sich gleich an 2.2 orientieren.
Wie oft sollte ich prüfen?
Mindestens bei jeder größeren Änderung an Design, Struktur oder Funktionen und zusätzlich in festen Abständen, zum Beispiel halbjährlich.
Fazit
Das BFSG ist weniger Hürde als Anstoß. Die meisten Probleme sind bekannt, gut beschrieben und mit vertretbarem Aufwand lösbar. Wer jetzt systematisch vorgeht, also Betroffenheit klärt, den Ist-Zustand prüft, die wichtigsten Barrieren beseitigt und den Stand dokumentiert, erfüllt nicht nur eine gesetzliche Anforderung, sondern verbessert zugleich Nutzbarkeit, Auffindbarkeit und Vertrauen.
Mit einem automatisierten Check können viele Probleme zur Barrierefreiheit gefunden und mögliche Lösungen geliefert werden. So können Webseiten, die auch für beeinträchtigte Personen gut zugänglich sind, mit vertretbarem Aufwand entstehen.
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