Kategorien: Allgemein, Cookies und Recht
Wegen der unerlaubten Verwendung von werblichen Cookies auf der Webseite google.fr wurden von der französischen Aufsichtsbehörde 100 Mio. Euro Bußgeld erlassen.
Die französische Aufsichtsbehörde CNIL wurde tätig und bestrafte, was schon seit Jahren offensichtlich ist: Weil Google auf der französischen Webseite google.fr Werb-Cookies ohne Einwilligung einsetzte, verhängte die CNIL ein Rekord-Bußgeld von 100 Mio. Euro gegen Google.
Das Bußgeld setzt sich aus 60 Mio. Euro gegen Google LLC und 40 Mio. Euro gegen Google Ireland Limited zusammen.
Die CNIL erhebt zwei wesentliche Vorwürfe.
Einsatz von Cookies ohne Einwilligung
Die Google-Webseite setzt Cookies zu Werbezwecken ein, ohne den Besucher der Webseite vorher um Erlaubnis zu bitten. Abgesehen davon, sind Cookies nicht das Problem an sich. Vielmehr geht es um den Zugriff von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers. Hierzu gehören neben Cookies auch die IP-Adresse, der Geräte-Fingerabdruck und weitere Daten.
Insbesondere diese Daten, die als Verkehrsdaten bezeichnet werden, können von sogenannten Consent Lösungen nicht zuverlässig behandelt werden. Daher empfehlen wir auch, diese sogenannten Lösungen nicht zu nutzen. Ein Beitrag hierzu folgt, der klarstellt, dass alle uns bekannten Consent Plattformen erhebliche Mängel aufweisen und rechtswidrige Webseiten hinterlassen.
Verletzung der Informationspflicht
Die CNIL wirft Google ferner vor, keine ausreichende Information über die Datenverarbeitung gemacht zu haben. Auch dies ist ein Problem für Cookie Popups, weil die automatisch erstellten Informationen zu eingesetzten Tools meistens nicht rechtssicher sind.
Ausblick
Auf der deutschen Website google.de ist uns dasselbe Problem schon seit langem aufgefallen. Hier ein Screenshot mit anonymisierten Cookie-Werten:

Bereits vor Einwilligungsabfrage wird das Cookie mit dem Namen NID gesetzt. Die Einwilligungsabfrage ist ungültig, weil das Ablehnen schwieriger ist als das Einwilligen. Beweis:

Im BGH-Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II, Planet49, sind mehrere Hinweise zu finden, dass eine Ablehnung mindestens so einfach wie eine Einwilligung sein muss (etwa in Ziffer 37 oder 33). Das LG Rostock stellte im Urteil vom 15.09.2020 – 3 O 762/19 klar, dass ein Hervorheben einer Einwilligungsmöglichkeit gegenüber einer Widerspruchsmöglichkeit unzulässig ist – ganz zu schweigen davon, einen Klick mehr zu benötigen für eine Ablehnung!
In der Google Datenschutzerklärung wird erwähnt, dass das ohne Einwilligung gesetzte Cookie zum Nachverfolgen von Nutzern geeignet ist:
Das NID-Cookie enthält eine eindeutige ID, über die wir Ihre bevorzugten Einstellungen und andere Informationen speichern[…]
Google Datenschutzerklärung
Wir sind gespannt, wie viel Zeit sich die deutschen Aufsichtsbehörden nehmen werden, bis gehandelt wird. Vor allem in er jetzigen angespannten wirtschaftlichen Lage wäre es doch eine Überlegung wert, mit berechtigten Bußgeldern für etwas Entspannung zu sorgen.
Zuletzt lag der Jahresumsatz von Google weit über 100 Milliarden Euro.