Drücke „Enter”, um zum Inhalt zu springen.
Auf dieser Webseite sind externe Links mit dem Symbol gekennzeichnet. Datenschutzhinweise

Aufsichtsbehörden gehen gegen Google Analytics vor

Kategorien: Allgemein, Cookies, Recht und Tracking

Mehrere deutsche Aufsichtsbehörden untersagen den Einsatz von Google Analytics auf Webseiten bzw. fordern Webseitenbetreiber auf, die Rechtsgrundlage für Google Analytics darzulegen. Zusätzlich erstellen Privatpersonen Abmahnungen gegen rechtswidrige Webseiten.

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg

Die Baden-Württembergische Datenschutzbehörde (LfDI-BW) hat einem Unternehmen untersagt, auf deren Webseite das Tracking-Tool Google Analytics ohne gültige Einwilligung zu verwenden.

Ein (anonymisierter) Auszug des Schreibens ist oben zu sehen. Auf der betreffenden Webseite wurde Google Analytics ohne vorige Einwilligung geladen. Dies kann übrigens bereits passieren, wenn Cookie Blocker einfach so eingebunden werden. Dazu muss man wissen, dass die Werbeversprechen vieler Cookie Consent Lösungen irreführend sein können, weil Webseitenbetreiber meinen, sie müssten nur ein Consent Tool einbinden und die Webseite wäre danach DSGVO-konform.

Die Datenschutzbehörde fordert die Unterlassung des Einsatzes von Google Analytics ohne vorige, rechtsgültige Einwilligung. Sofern dem nicht nachgekommen wird, wird ein Bußgeld angekündigt.

Einwilligung für Google Analytics nicht möglich

Die LfDI-BW fordert von der Einwilligung, dass diese

  • auf einer Rechtsgrundlage basiert,
  • den Nutzer ausreichend informiert,
  • freiwillig ist,
  • vor dem Laden des Tracking-Tools stattfindet und
  • aktiv gegeben wird

Eine ausreichende Information des Nutzers, wie Google die von Analytics erhobenen Daten erhebt, verarbeitet und konkret nutzt, ist aus unserer Sicht unmöglich. Diese Auffassung wird auch von anderen vertreten. Siehe etwa den juristischen Kommentar zu Google Analytics in der Zeitschrift RDV, Ausgabe 02/2020.

Datenschutzbehörde Bremen

Dieser Fall ist neuer als der o.g. und stammt von Mitte Juli 2020.

Hier ein Auszug des Anschreibens:

Schreiben der LfDI (Bremen) zu Google Analytics

Die Datenschutzbehörde aus Bremen fordert den Betreiber der Webseite auf, die Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Tracking-Tools darzulegen. Die Webseite fragt nicht nach einer Einwilligung ab.

Es wird dem Betreiber daher unmöglich sein, diese Rechtmäßigkeit nachzuweisen. Die Folge ist ein behördlicher Vorgang mit einzuhaltenden Fristen. Insbesondere müssen alle Webseiten des Unternehmens tiefgehend geprüft und angepasst werden, um kein Bußgeld zu erhalten.

Abmahnungen sind möglich

Auch, wenn keine Datenschutzbehörde tätig wird, ist das rechtliche Risiko für Google Analytics enorm. Auch wenn viele es nicht wahrhaben wollen: Abmahnungen sind bereits im Umlauf und werden täglich neu ausgesprochen.

Privatpersonen dürfen Datenschutzverstöße abmahnen, und zwar so oft, wie sie wollen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich, stellte bereits das LG Dresden mit Urteil vom 11.01.2019 (Az. 1a O 1582/18) zu Google Analytics fest. Das erste Schreiben müsse nur kostenfrei sein. Eine Unterlassungserklärung muss dann aber dennoch unterzeichnet werden, wenn der Vorwurf gerechtfertigt ist. Kommt der Abgemahnte in Verzug, darf der Kläger einen Anwalt einschalten. Die Kosten trägt der Verlierer, also der Webseitenbetreiber, der Google Analytics ohne gültige Einwilligung einsetzt.

Abmahnung einer Privtaperson vom 28.06.2020

Uns wurde das eben gezeigte Schreiben weitergeleitet, in dem eine Privatperson ein Unternehmen wegen Google Analytics abmahnt. Das Unternehmen muss nun eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Hierfür muss allerdings zunächst sichergestellt werden, dass alle Firmenwebseiten nicht gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen. Ansonsten drohen mindestens vierstellige Vertragsstrafen. In der RDV 02/2020 wurde ein Urteil aus Wiesbaden genannt, das den Streitwert für Tracking durch Google Analytics in Werbe-Emails sogar auf 10000 Euro beziffert. In einem gesonderten Beitrag haben wir das Schreiben und seine Berechtigung bewertet.

Außerdem können, wie immer schon, Wettbewerber Abmahnungen aussprechen, wenn Konkurrenten sich nicht an Datenschutzgesetze halten. Dieser Fall ist allerdings eher unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher sind Abmahnungen durch Privatpersonen oder Verfügungen von Datenschutzbehörden.

Empfehlung

Setzen Sie Google Analytics gar nicht ein! Das Tool hat meist keinen Nutzen für Sie als Betreiber der Webseite. Zudem ist eine rechtsgültige Einwilligung nicht einzuholen.

Haben Sie schon einmal einen Datenschutztext gelesen, in dem erwähnt ist, dass die Daten deutscher Nutzer von amerikanischen Geheimdiensten ausgewertet werden können? Dies ist spätestens seit dem EuGH-Urteil zur Ungültigkeit des Privacy Shield eine Tatsache.

Testen Sie Ihre Webseite schnell online mit wwwschutz und sehen Sie, ob diese kritische Tools verwenden:

Wenn Sie eine Beratung wünschen, verwenden Sie bitte unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen, eine datenschutzkonforme Webseite zu erhalten und Cookie Popups komplett zu vermeiden. Wir meinen: besser, schneller und günstiger als andere, weil

  1. wir IT-Experten sind und die Feinheiten der DSGVO für Webseiten sehr gut kennen,
  2. die von Dr-Ing. Klaus Meffert erfundene Datenschutz-Software wwwschutz das leistet, was kein Mensch zuverlässig schafft (probieren Sie es mit unserem kostenfreien online Tool aus)

Fragen Sie sich einmal, zu wem Sie Ihr Auto zur Inspektion bringen:

a) Verkehrsrechtsanwalt

b) Profi-Werkstatt

Wenn Sie a) gewählt haben, wünschen wir Ihnen viel Glück, denn das werden Sie brauchen!

Haben Sie selbst eine Abmahnung oder ein Schreiben von einer Behörde erhalten? Dann melden Sie sich über unser Kontaktformular, um schnell Hilfe zu erhalten. Das bieten wir Ihnen:

  • Schnelle unbürokratische Hilfe
  • Kompetente Unterstützung
  • Prüfung all Ihrer Webseiten (Sie müssen alle Ihre Webseiten hinsichtlich aller Tools absichern, nicht nur die in der Abmahnung genannten Webseiten und Tools, weil auch formgleiche Verstöße relevant sind)
  • Prüfung mit eigenem leistungsfähigen KI-Tool sowie manuell durch Dr.-Ing. Klaus Meffert, Diplom-Informatiker und Datenschutz-Experte
  • Wir helfen Ihnen bei erhaltener Abmahnung mit einer Gegenabmahnung, um Ihre rechtliche Position zu festigen
  • Anpassung Ihrer Webseiten, sofern Sie niemanden haben, der dies leisten kann
  • Top Preis-/Leistung (unsere Meinung: Wir helfen Ihnen günstiger, besser und schneller als andere)

Gerne demonstrieren wir Ihnen anhand Ihrer Webseite vor Auftragserteilung kostenfrei, wie tiefgehend unsere Webseiten-Prüfung ist.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsdienstleistungen anbieten und erforderlichenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Wir empfehlen, diesen zusätzlich zu uns zu beauftragen und uns zu seiner und Ihrer Unterstützung hinzuzuziehen.

Vermeiden Sie Vertragsstrafen aus nicht eingehaltenen Unterlassungserklärungen von mehreren tausend Euro pro Nichteinhaltung. An die Unterlassungserklärung sind Sie lebenslang gebunden, falls es Ihr Unternehmen so lange gibt.